Abrechnung der Nebenkosten für Gewerbe und Wohnen trennen
Köln (dpa/tmn) - Nebenkosten-Nachzahlungen können für Mieter eine erhebliche finanzielle Belastung sein. Um Streit zu vermeiden, sollten Vermieter die Nebenkosten in der Abrechnung getrennt nach Gewerbe- und Wohnflächen aufschlüsseln - wenn es neben Wohnungen auch Gewerberäume im Haus gibt.
Denn die Grundsteuer sowie andere Nebenkosten sind in der Regel für die gewerblich genutzten Flächen erheblich höher als für die Wohnfläche. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf ein Urteil des Amtsgerichts Köln aufmerksam (Az.: 213 C 116/14).
Im konkreten Fall machte es sich ein Vermieter einfach: Er verteilte den Betrag aus dem Grundsteuerbescheid auf die gesamte Fläche und rechnete die Kosten für die Gewerbefläche und die Wohnfläche nicht gesondert ab. Nach Auffassung der Richter hätte eine Kostentrennung für Gewerbe- und Wohneinheiten vorgenommen werden müssen. Denn diese Art der Umlage führe zu einem nicht akzeptablen Ergebnis.
Generell gilt: Vermieter dürfen die Kosten einheitlich abrechnen, wenn es ein erheblicher Aufwand ist, die Kosten getrennt festzustellen. Also wenn dafür beispielsweise extra ein Zähler eingebaut werden müsste. In diesem Fall handele es sich bei der Abrechnung der Grundsteuer um einen schlichten Rechenvorgang. Denn der Vermieter sieht anhand des Grundsteuerbescheides bereits die Aufteilung nach Wohnraum und Gewerbe.