Anfechtung kann sich auf Teile der Jahresabrechnung beziehen
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Eigentümer können die Jahresabrechnung anfechten. Allerdings muss deshalb nicht in jedem Fall gleich die gesamte Abrechnung für ungültig erklärt werden.
Bezieht sich die Kritik auf rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Teile der Abrechnung, ist es möglich, nur dieser Teil für ungültig zu erklären, befand das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-09 S 5/14), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 11/2015) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
In dem verhandelten Fall beschlossen die Eigentümer im Juni 2012, den Abrechnungsschlüssel für Müllbeseitigungskosten zu ändern. Statt nach Miteigentumsanteilen sollte nach Person abgerechnet werden. Daraufhin klagte eine Eigentümerin gegen die Abrechnung. Das Amtsgericht gab ihr Recht und erklärte die Abrechnung insgesamt für ungültig.
Mit ihrer Berufung hatten die übrigen Eigentümer teilweise Erfolg: Nicht die gesamte Abrechnung, sondern nur der von der Eigentümerin beanstandete Teil ist unzulässig, befanden die Richter am Landgericht. Denn die die Abweichung vom Verteilungsschlüssel habe keine Auswirkungen auf Gesamtrechnung. Die Eigentümer müssen nun über den für ungültig erklärten Teil der Jahresabrechnung neu beschließen.