Anspruch auf Keller: Räume müssen mitvermietet werden

Berlin (dpa/tmn) - Manchmal kommt es auf die Wortwahl an: Steht im Mietvertrag lediglich, dass ein Mieter den Keller „mitnutzen“ darf, hat er keinen rechtlichen Anspruch darauf. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Spandau (Az.: 12 C 149/15).

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Nur wenn ein Kellerraum ausdrücklich „mitvermietet“ wurde, steht dem Mieter auch ein entsprechender Raum zu, berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 14/2016). In dem verhandelten Fall waren einem Mieter Kellerräume überlassen worden.

Im Mietvertrag wurde dem Mieter allerdings nur ein Recht zur Mitbenutzung eingeräumt. Der Vermieter ließ im Keller Bauarbeiten durchführen, der Mieter musste den Keller daher räumen. Nach dem Ende der Bauarbeiten konnten die Räume nicht mehr wie vorher genutzt werden. Dagegen klagte der Mieter.

Ohne Erfolg: Die Richter stellten nach Prüfung der Unterlagen fest, dass die Kellerräume nicht mitvermietet wurden, sondern dem Mieter lediglich ein Recht zur Mitbenutzung eingeräumt wurde. Der Mieter habe deshalb keinen Anspruch darauf, den von ihm benutzten Keller zurückzuerhalten.