Das Gericht wies mit seinem in der Fachzeitschrift „Neue Juristische Wochenschrift“ veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: 1 S 67/10) die Klage eines ehemaligen Mieters ab. Er hatte eine Schönheitsreparatur in der gemieteten Wohnung aus eigener Tasche bezahlt. Etwa zehn Monate nach seinem Auszug erfuhr er, dass er dazu rechtlich nicht verpflichtet gewesen wäre. Er verlangte die Erstattung der Kosten.
Das Landgericht sah dafür jedoch keine rechtliche Grundlage mehr. Zwar verjährten die meisten Zahlungsansprüche erst nach drei Jahren. Für Mietverträge gelte aber eine besondere Regelung.