Anwohner hätten lediglich Anspruch darauf, dass die Kommune die klar missbräuchliche Nutzung von Spielplätzen unterbinde, teilte der Gerichtshof mit. Kinder, die außerhalb der Öffnungszeiten auf einem Spielplatz spielten, umfasse das ausdrücklich nicht. Ihr Lärm sei „sozialadäquat hinzunehmen“ (Aktenzeichen: 10 S 2428/11). Anders sehe es bei Lärm von Jugendlichen und Erwachsenen aus, die den Spielplatz für Partys missbrauchten. Dabei handele es sich um „unzumutbare Lärmbelästigungen“.