Art der Mietzahlung ist Verhandlungssache
Berlin (dpa/tmn) - Ob der Mieter die Miete überweist oder ob er dem Vermieter eine Einzugsermächtigung erteilt, können die Vertragspartner frei untereinander aushandeln. Gesetzliche Vorschriften existierten hierfür nicht.
Haben sich Vermieter und Mieter auf eine Art der Mietzahlung geeinigt und diese im Mietvertrag fixiert, sind sie hieran auch gebunden, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Eine Änderung der Zahlungsmodalitäten kann nur einvernehmlich erfolgen. Der Vermieter kann also nicht im Nachhinein einseitig verlangen, dass beispielsweise der Dauerauftrag des Mieters durch eine Einzugsermächtigung ersetzt wird.
Aber auch für den Mieter gilt, dass er eine vertraglich vereinbarte Einzugsermächtigung nicht ohne weiteres widerrufen kann. Dies geht nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn der Vermieter trotz angekündigter Mietminderung weiterhin den ungeminderten Betrag abbucht.