Wer allerdings den Balkon auch farblich nach den eigenen Wünschen gestalten will, stößt schnell an die Grenze des Erlaubten. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Bei der Farbwahl der Wände der Mieträume unterliegt der Mieter keinen Beschränkungen, soweit er diese beim Auszug in einem neutralen Farbton hinterlässt.
Balkone werden zwar mit den Wohnungen vermietet, sind aber gleichzeitig Teil des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes. Deshalb ist der Vermieter für den Anstrich verantwortlich.
Das bedeutet: Mieter, die eigenmächtig ihren Balkon streichen, müssen gegebenenfalls Schadenersatz leisten. Denn der Vermieter hat dann einen Anspruch darauf, dass der ursprüngliche Farbton wiederhergestellt wird.