Insbesondere gilt dies, wenn schon vor Abschluss des Mietvertrages erkennbar war, dass dort in absehbarer Zeit gebaut werden kann.
In dem verhandelten Fall wollte ein Mieter seine Miete wegen des Baulärms vom Nachbargrundstück mindern. Der Vermieter akzeptierte das aber nicht und zog erfolgreich vor Gericht.
Denn schon bei Abschluss des Mietvertrages habe ein Bauschild auf dem Nachbargrundstück darauf hingedeutet, dass dort Arbeiten geplant sind.