Befristeter Mietvertrag: Beginn muss festgelegt sein
Karlsruhe (dpa/tmn) - Befristete Mietverträge sind nicht unüblich - etwa bei Räumlichkeiten für Geschäfte. Wichtig ist aber, dass der Beginn des Mietverhältnisses eindeutig ist.
Ein befristeter Mietvertrag ist nur wirksam, wenn der Beginn schriftlich festgelegt ist. Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ (Heft 20/2013) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Nach Auffassung der Bundesrichter muss dazu jedoch nicht schon im Mietvertrag ein konkretes Datum eingesetzt werden (Az.: XII ZR 104/12).
In dem verhandelten Fall stritten sich ein Vermieter und der Mieter eines Ladengeschäfts um Mietzahlungen. Dabei ging es auch um die Frage, wann der auf zehn Jahre befristete Mietvertrag abgeschlossen wurde. In dem Vertrag hatten Mieter und Vermieter kein genaues Datum für den Beginn des Mietverhältnisses festgelegt, sondern formuliert, der Lauf des Mietvertrages beginne „mit Übergabe der Mieträume“.
Anders als das Oberlandesgericht Hamm wertete der BGH diese Klausel als hinreichend klar. Aufgrund der Beschreibung stehe der Beginn des Mietverhältnisses eindeutig fest. Daher lasse sich auch die Gesamtdauer des Mietvertrages problemlos errechnen. Nicht erforderlich sei, dass sich der konkrete Zeitpunkt unmittelbar aus dem Mietvertrag ergeben müsse.