Bei Betriebskostenabrechnung entscheidet Hauptwasserzähler
Berlin (dpa/tmn) - Für die Betriebskostenabrechnung ist in der Regel die Anzeige des Hauptwasserzählers entscheidend - selbst wenn in einem Mietshaus alle Wohnungen mit Wasserzählern ausgestattet sind.
Differenzen zwischen den beiden Zählern sind dabei normal, sofern es sich um Abweichungen von bis zu 20 Prozent handelt. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin und beruft sich auf ein Urteil des Amtsgerichts Rheine (Az.: 10 C 331/14).
Der Hauptwasserzähler zeigt in aller Regel mehr an als alle Wohnungswasserzähler im Haus zusammen. Deshalb werden die Gesamtwasserkosten anteilig je nach Wert der Wohnungsmesser auf die Mieter im Haus verteilt. Zeigt der Hauptwasserzähler jedoch über 20 Prozent mehr an als die Summe aller Wohnungszähler, ist das nicht mehr mit Messtoleranzen zu erklären. Abgerechnet wird dann nach dem Ergebnis der Wohnungszähler.
Der Hauptzähler ist technisch aufwendiger konstruiert. So muss der Kaltwasserzähler nach sechs Jahren nachgeeicht werden. Bezweifelt der Mieter nach Ablauf dieser Frist den abgelesenen Verbrauch, muss der Vermieter nachweisen, dass die Werte zutreffend sind. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 112/10). Den Nachweis kann eine staatlich anerkannte Prüfstelle bescheinigen.