Betriebskostenabrechnung darf nachträglich korrigiert werden
Berlin (dpa/tmn) - Enthält die Betriebskostenabrechnung einen offensichtlichen Fehler, dann kann der Vermieter den Irrtum korrigieren. Die Änderung darf auch nach Verstreichen der Abrechnungsfrist vorgenommen werden.
Eine Betriebskostenabrechnung darf bei einem offensichtlichen Fehler auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert werden. Das hat das Landgericht Berlin in zweiter Instanz entschieden (Az.: 65 S 152/13). Darauf weist die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 3/2014) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin hin. Ein versehentlich ausgewiesenes Guthaben können Mieter nicht ohne weiteres einklagen.
In dem Fall hatte eine Vermieterin in der Betriebskostenabrechnung eines Mieters versehentlich vergessen, die Heizkosten aufzuführen. Unter Berücksichtigung der monatlichen Vorauszahlungen war dem Mieter daher irrtümlich ein Guthaben ausgewiesen worden. Zwei Monate nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigierte die Vermieterin ihren Fehler. Der Mieter wollte jedoch das vermeintliche Guthaben einklagen.
Ohne Erfolg: Der Fehler in der Betriebskostenabrechnung sei auf den ersten Blick offensichtlich, erklärte das Gericht. Denn die dem Mieter ebenfalls übermittelte Heizkostenabrechnung weise Kosten von rund 1470 Euro aus. Daher könne das in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesene Guthaben in Höhe von rund 1400 Euro nicht bestehen. Einklagbar sei dieses falsche Guthaben nicht.