Für Mieterhöhung gilt immer Mietspiegel der eigenen Gemeinde

Ludwigsburg (dpa/tmn) - Bei einer Mieterhöhung muss sich der Vermieter am Mietspiegel der eigenen Gemeinde orientieren. Dieser behält seine Gültigkeit, bis ein neuer erstellt wurde. Stattdessen kann auch nicht der Mietspiegel der Nachbargemeinde herangezogen werden.

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Vermieter können sich bei einer Mieterhöhung unter anderem auf einen Mietspiegel berufen. Allerdings können sie sich nicht aussuchen, welchen Mietspiegel sie zugrunde legen. Gibt es für die eigene Gemeinde entsprechende Daten müssen diese als Grundlage für das Mieterhöhungsverlangen herangezogen werden, befand das Amtsgericht Ludwigsburg (Az.: 3 C 1475/13), wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Heft 1/2014) berichtet. Und zwar auch, wenn sie schon etwas älter sind.

In dem verhandelten Fall wollte ein Vermieter die Miete um 14 Prozent erhöhen und begründete dies mit dem Mietspiegel. Allerdings legte er den Mietspiegel der Stadt Ludwigsburg zugrunde und nicht den Mietspiegel der eigenen Gemeinde. Der Mieter wollte die höhere Miete nicht zahlen. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Die Richter gaben dem Mieter Recht. Das Mieterhöhungsverlangen sei unwirksam, befanden die Richter. Der Vermieter hätte den Mietspiegel der eigenen Gemeinde als Grundlage nehmen müssen. Er habe an dieser Stelle kein Wahlrecht. Zwar sollte ein Mietspiegel alle zwei Jahre angepasst werden. Dass dies in dem Fall nicht passiert sei, sei unerheblich. Denn ein Mietspiegel verliere nicht seine Gültigkeit.