Betriebskostenabrechnung: Einspruch nicht per Post
Berlin (dpa/tmn) - Die Betriebskostenabrechnung flattert ins Haus und ist falsch. Wer jetzt Einspruch einlegen will, sollte diesen nicht auf dem einfachen Postweg verschicken. Geht er verloren, steht der Versender in der Beweispflicht.
Sicherer ist ein Einschreiben.
Mieter dürfen sich bei einem Einspruch gegen ihre Betriebskostenabrechnung nicht auf die Post verlassen. Denn im Zweifel müssen sie beweisen können, dass der Vermieter das Schreiben innerhalb der gesetzlichen Frist bekommen hat. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Aktenzeichen: 63 S 607/10), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund berichtet. Den Brief rechtzeitig abzuschicken, reiche nicht aus.
In dem verhandelten Fall hatte der Vermieter behauptet, den Einspruch seiner Mieterin erst Wochen nach Ablauf der Frist von zwölf Monaten erhalten zu haben. Die Mieterin erklärte hingegen, sie habe das Schreiben innerhalb der Frist abgeschickt. Sie verwies darauf, dass sie ein etwaiges Verschulden der Post an dem Verlust oder der verzögerten Zustellung nicht zu vertreten habe.
Dieser Auffassung folgten die Richter nicht. Die Mieterin habe nicht beweisen können, dass das Schreiben rechtzeitig bei ihrem Vermieter ankam. Die Post sei nur Erfüllungsgehilfe der Mieterin, so die Richter. Für deren Fehlverhalten müsse sie demzufolge auch eintreten.