Im verhandelten Fall stellte ein Vermieter einem Mieter bei der Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung in Rechnung (Aktenzeichen: 404 C 8753/10). Dieser Zahlung wollte der Mieter aber nicht nachkommen und verlangte Einsicht in die Unterlagen. Das wiederum lehnte der Vermieter ab und verklagte den Mieter auf Zahlung der Nachforderung. Ohne Erfolg: Der Mieter sei nicht verpflichtet zu zahlen, bis ihm Einsicht in die Unterlagen gewährt worden sei. Schließlich müsse er die Möglichkeit bekommen, die Rechtmäßigkeit der Betriebskostenabrechnung zu überprüfen.
Betriebskostenabrechnung: Mietern steht Einsicht zu
Dortmund (dpa/tmn) - Vermieter müssen Mietern Einsicht in die Unterlagen der Betriebskostenabrechnung gewähren. Sonst können Mieter strittige Beträge zurückhalten. Das entschied das Amtsgericht Dortmund, berichtet die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“.
24.01.2011
, 09:18 Uhr