Betriebskostenabrechnung muss nachvollziehbar sein

Köln (dpa/tmn) - Mieter müssen Betriebskostenabrechnung verstehen. Umfasst die Abrechnung mehr als 80 Seiten, ist sie nicht mehr nachvollziehbar. Das entschied das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen: 219 C 302/08). Dann müssen Nachforderungen nicht gezahlt werden.

Wenn eine Betriebskostenabrechnung unverständlich ist, müssen Nachzahlungen nicht geleistet werden. So lautet das Urteil, wie der Deutsche Mieterbund in Berlin mitteilt. In dem Fall hatte ein Vermieter eine umfangreiche Betriebskostenabrechnung verfasst. Darin standen Informationen zu Heizkosten, Wasser- und Abwasserkosten, diverse Abrechnungen und Zahlungsaufstellungen. Außerdem gab es Erläuterungen der einzelnen Betriebskostenarten und deren Umlageschlüssel, Flächenaufstellungen, Informationen zu Heizkreisläufen, zu unterschiedlichsten Personalkosten oder zu diversen Ausmaßen.

Die geforderte Nachzahlung in Höhe von fast 767 Euro mussten die Mieter nicht zahlen. Das Gericht wertete die lange Abrechnung als Buch. Eine Prüfung der Aufstellungen zu den Betriebskosten sei einem durchschnittlichen Mieter nicht zuzumuten. Nur bei einer nachvollziehbaren Nebenkostenabrechnung habe der Vermieter begründeten Anspruch auf Nachforderungen.