BGH: Zuviel gezahlte Kaution rasch zurückfordern

Karlsruhe (dpa) - Wer seinem Vermieter zu viel Kaution zahlt, muss diese innerhalb von drei Jahren zurückfordern. Andernfalls ist der Anspruch verjährt. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch (1.

Juni) verkündeten Urteil.

Wer seine zu viel gezahlte Kaution zu spät zurückfordert, kann sie erst nach Ende des Mietvertrags zurückverlangen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Mieter die gesetzliche Regelung kennt, nach der die Kaution bei einem Mietverhältnis über Wohnraum maximal drei Monatsmieten betragen darf, urteilte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 91/10).

Der BGH bestätigte in derselben Entscheidung auch seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Vermieter den Vertrag kündigen darf, wenn der Mieter die Miete fortdauernd zu spät zahlt. Dies gelte auch dann, wenn der Mieter nur fahrlässig gehandelt hat, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.

Im konkreten Fall hatten die Mieter eines Einfamilienhauses statt der zulässigen drei Monatsmieten eine Kaution von sechs Monatsmieten geleistet. Dafür hatten sie die Miete trotz mehrerer Abmahnungen erst zur Monatsmitte überwiesen, obwohl sie nach dem Mietvertrag bis zum dritten Werktag des Monats hätten zahlen müssen. Sie forderten die zu viel gezahlte Kaution erst zurück, als der Vermieter ihnen wegen der verspäteten Mietzahlungen kündigen wollte. Der BGH bestätigte nun die Kündigung des Vertrags durch den Vermieter. Mit dem Ende des Vertrags haben die Mieter nun Anspruch auf Rückzahlung der Kaution.