Streit beim Auszug Bunte Tapete kann Schadenersatzforderung rechtfertigen

Berlin (dpa/tmn) - Mieter dürfen ihre Wohnungen zwar grundsätzlich so gestalten, wie sie möchten. Allerdings sollten sie sehr auffällige Wandgestaltungen vor dem Auszug wieder entfernen. Anderenfalls müssen sie entsprechende Renovierungskosten übernehmen.

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Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 63/16) müssen Mieter neben eventuellen Renovierungskosten auch für einen Austausch der Schließanlage aufkommen, sofern sie nicht alle Schlüssel wieder zurückgegeben haben.

In dem Fall, über den die Zeitschrift „Das Hauseigentum“ (Ausgabe 1/2017) berichtet, stritten sich eine Vermieterin und die ehemaligen Mieter unter anderem um die Übernahme von Renovierungskosten. Die Mieter hatten die Wände im Wohnzimmer mit einer dunkelbraunen Mustertapete beklebt, im Schlafzimmer auf die Tapete eine Musterbordüre und im Kinderzimmer die Wände mit orangefarbener Wischtechnik bearbeitet. Da die Mieter die Wände beim Auszug so gelassen hatten, wollte die Vermieterin das Geld für die Renovierung zurück. Auch den Austausch der Schließanlage wollte die Vermieterin erstattet bekommen, da die Mieter nicht alle Wohnungsschlüssel zurückgegeben hatten.

Das Gericht gab der Vermieterin Recht: Die Gestaltung der Wände sei nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gedeckt. Daher könne sie Schadenersatz in Höhe der Renovierungskosten verlangen. Außerdem hätten die Mieter ihre vertraglichen Pflichten verletzt, weil sie nicht alle Schlüssel zurückgeben konnten. Daher sei auch der Austausch der Schließzylinder von ihnen zu bezahlen.