Bauzeit und Paragrafen Daran erkennen Bauherren veraltete Verträge

Berlin (dpa/tmn) - Nach wie vor unterschreiben Bauherren veraltete Verträge - obwohl am 1. Januar ein neues Bauvertragsrecht in Kraft getreten ist. Dies passiere teils aus Unkenntnis, teils hebelten Baufirmen auch ganz bewusst das neue Recht aus, informiert der Verband Privater Bauherren (VPB).

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Vor dem Unterzeichnen sollten Bauherren den Inhalt ihres Vertrags genau prüfen. Hinweise auf einen veralteten Vertrag gebe etwa das Fehlen einer geplanten Bauzeit. So beziehen sich Baufirmen zwar im Vertragstext auf das neue Recht, fügen dann aber eine veraltete Baubeschreibung ohne Bauzeit an.

Einen Hinweis kann auch der Paragraf geben, der in Zusammenhang mit der Kündigung des Bauherren angegeben wird: Ist von §649 BGB die Rede, ist der Vertrag laut VPB veraltet. Denn im aktuellen Baurecht ist die Kündigung in §648 BGB geregelt. Und die Verbrauchersicherheit ist nicht mehr in §632a Abs. 3 BGB festgehalten, sondern in §650m Abs. 2. Bauherren sollten zudem auf die Aufklärung über ihre Rechte im Vertrag achten - etwa Widerrufsrecht oder Unterlagenherausgabe.