Vermieter oder Mieter? Wer für Reparaturen in der Mietwohnung zuständig ist

Berlin (dpa/tmn) - Risse in den Fliesen, ein loser Griff am Küchenfenster, die WC-Spülung läuft ständig - zu Mängeln kommt es in Mietwohnungen immer wieder. Nicht selten gibt es Streit, wer für die Reparaturen zuständig ist - der Mieter oder der Vermieter?

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Berlin (dpa/tmn) - Risse in den Fliesen, ein loser Griff am Küchenfenster, die WC-Spülung läuft ständig - zu Mängeln kommt es in Mietwohnungen immer wieder. Nicht selten gibt es Streit, wer für die Reparaturen zuständig ist - der Mieter oder der Vermieter?

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Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, Paragraf 535) heißt es: „Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“

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Das bedeutet: „Der Vermieter ist für alle Reparaturen an der Wohnung und an dem Gebäude sowie an dem mit ihr vermieteten Zubehör zuständig“, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Wer hinterher die Kosten trägt, hängt aber davon ab, wie die Schäden entstanden sind.

Geht während der Mietzeit etwas durch Verschleiß kaputt, dann ist es Sache des Vermieters, für die Reparatur aufzukommen. Manche Reparaturen müssen Mieter aber auch selbst tragen - etwa dann, wenn sie Schäden selbst verursacht haben. Viele Mietverträge enthalten zudem sogenannte Kleinreparaturklauseln, wonach kleine Maßnahmen vom Mieter übernommen werden müssen.

Die Kleinreparaturklausel muss eine Kostengrenze für die einzelnen Reparaturen enthalten. Ein Betrag zwischen 75 und 100 Euro gilt als angemessen. Die Klausel muss zudem eine Begrenzung für alle Kleinreparaturen eines Jahres ausweisen - maximal 150 bis 200 Euro oder sechs Prozent der Jahresbruttomiete oder acht Prozent der Jahresnettomiete. Einige Beispiele im Überblick:

- KÜCHE: „Entscheidend ist, ob es sich um eine Einbauküche des Mieters handelt oder ob diese mit der Wohnung vermietet wurde“, erklärt Happ. Wurde die Einbauküche mit der Wohnung vermietet, ist der Vermieter zuständig für die Reparatur und trägt die Kosten - vorausgesetzt, der Schaden ist trotz eines sachgemäßen Gebrauchs entstanden. Fällt dem Mieter versehentlich ein Hammer aufs Ceranfeld, dann muss er zahlen.

- BADEZIMMER: Der Wasserhahn im Bad ist lose, im Waschbecken sind Risse: Es ist Sache des Vermieters, für die Reparatur zu sorgen und die Kosten dafür zu tragen. Anders sieht es aus, wenn der Mieter den Schaden verursacht hat - dann muss er selbst zahlen.

Die Reparatur von Bodenfliesen im Bad obliegt dem Vermieter. Ist dem Mieter indes ein schwerer Gegenstand aus der Hand gefallen, wodurch die Fliesen stark beschädigt wurden, dann gilt: Er hat selbst den Schaden zu vertreten und zu zahlen.

- FLUR: Mitunter kommt es vor, dass eine Zimmertür nicht mehr richtig schließt. „Die Reparatur von Türverschlüssen fällt oft unter die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag“, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD. Im Rahmen der zulässigen Kostenbegrenzung muss der Mieter zahlen, sofern die Kleinreparaturklausel wirksam ist.

- RESTLICHE WOHNUNG: Wenn Fenster sich nicht mehr richtig oder nur mit Mühe öffnen lassen, weil sie sich verzogen haben, dann muss der Vermieter für die Reparatur aufkommen und die entsprechende Rechnung zahlen. „Hierbei handelt es sich regelmäßig um altersbedingte Erscheinungen, die aber nicht von der Nutzung des Mieters beeinflusst worden sind“, so Happ.

Wenn beim Spielen die Kinder einen Ball gegen die Scheibe im Wohnzimmer geworfen haben, die daraufhin zersplittert, ist der Vermieter zwar für die Reparatur zuständig. „Zahlen muss aber die Mietpartei, da der Schaden durch sie verursacht wurde“, erklärt Engel-Lindner.