Die Gestaltungsfreiheit von Mietern hat Grenzen
Münster (dpa/tmn) - Bei bestehenden Mietverhältnissen kann der Mieter die Wohnung frei nach seinen Vorstellungen gestalten. Das gilt aber nicht für alle Bereiche der Wohnung, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Münster zeigt.
Die Außenseite der Wohnungstür dürfen Mieter demnach nicht einfach in einer Farbe seiner Wahl streichen. In dem von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall hatte der Mieter seine individuelle Farbgestaltung nicht nur auf das Innere der Wohnung beschränkt, sondern auch die Außenseite der Wohnungstür angestrichen. Das wollte der Vermieter nicht hinnehmen und forderte den Mieter auf, selbst wieder den ursprünglichen Zustand herzustellen oder aber zumindest die Arbeiten an seiner Tür durch Dritte zu dulden.
Das Gericht (AZ.: 8 C 488/14) gab dem Vermieter Recht. Durch den Anstrich der Wohnungstür von außen habe der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag verletzt. Zum Streichen der Außenseite sei der Mieter nicht berechtigt, denn das Recht auf Gestaltung der Mietsache betreffe lediglich die Innenräume der Wohnung. Der Mieter durfte daher nach Auffassung des Gerichts nicht die Tür in einer Farbe streichen, die ganz augenscheinlich von der vorherigen Farbe abweicht und damit das Gesamterscheinungsbild der Wohnung von außen ändert. Hierzu ist nur der Eigentümer und Vermieter berechtigt.