Das bedeutet: Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss den Spielplatz und die Spielgeräte regelmäßig kontrollieren und instandhalten. Wird diese Verkehrssicherungspflicht auf den Verwalter übertragen, sollte das im Verwaltervertrag ausdrücklich vereinbart werden.
Aber selbst dann gilt: Die Eigentümer müssen zumindest stichprobenartig überprüfen, ob der Beauftragte seine Aufgaben erfüllt. Kommen sie dieser Kontroll- und Überwachungspflicht nicht nach, kann die WEG im Ernstfall trotz der Übertragung der Verkehrsicherungspflicht haftbar gemacht werden.