Enge Garageneinfahrt ist kein Mangel
München (dpa/tmn) - Eine Doppelhaushälfte „für gehobene Ansprüche“ - bedeutet das, dass die Garageneinfahrt breit sein muss? Das Oberlandesgericht München meinte nein - und gab damit einem Bauunternehmer recht.
Eine enge Einfahrt zu einer Garage ist kein Mangel. Einem Hausbesitzer könne es durchaus zugemutet werden, zu rangieren, um sein Auto in die Garage fahren zu können. So entschied das Oberlandesgericht München (Az.: 9 U 601/12), wie der Verband Privater Bauherren mitteilt. Da es für den Bau einer privaten Garage keine anerkannten Regeln der Technik gäbe, habe der Bauunternehmer seinen Vertrag erfüllt.
In dem Fall hatte ein Bauherr gegen seinen Bauunternehmer geklagt, weil die Einfahrt zur hauseigenen Garage sehr schmal war. Für ihn war das ein Mangel. Das Gericht sah das anders. Die Beschreibung einer Doppelhaushälfte „für gehobene Ansprüche“ und „anspruchsvolles Ambiente“ reiche nicht aus, um die Erwartung zu wecken, man werde in einem Zug in die zugehörige Einzelgarage einbiegen können, befanden die Richter.