Wann Mieter malern müssen: Diese Klauseln im Mietvertrag gelten

Kiel (dpa/tmn) - Das Thema ist ein Dauerbrenner: Wann müssen Mieter streichen und tapezieren? Das kommt auf die entsprechenden Klauseln im Mietvertrag an. Manche sind mitunter unwirksam.

Bei den Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen komme es immer auf die genaue Formulierung an, erklärt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Kiel. So sind starre Fristenpläne, die Schönheitsreparaturen nach einer festen Anzahl von Jahren diktieren, nicht rechtens. Formulierungen, wonach der Mieter „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ die Arbeiten in den angegebenen Fristen vorzunehmen hat - im Fachjargon flexible Fristenpläne -, sind dagegen okay.

In manchen Fällen können selbst wirksame Klauseln ausgehebelt werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn sie mit anderen Bestimmungen im Widerspruch stehen. Ein Beispiel: In einem Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Wohnung nach dem Auszug renoviert werden muss. Dazu heißt es beispielsweise: „Bei Auszug sind die Räume in gutem dekorativen Zustand zurückzugeben“. Im gleichen Mietvertrag stehen flexible Fristenpläne für Schönheitsreparaturen.

Das Problem: Nach der Endrenovierungsklausel müsste der Mieter beim Auszug grundsätzlich alle Räume streichen. Laut den Fristenplänen zu Schönheitsreparaturen ist dies jedoch nicht unbedingt nötig. Im Ergebnis seien deshalb beide Klauseln unwirksam, erläutern die Juristen.