Erstattete Modernisierungskosten sind umlagefähig

Karlsruhe (dpa/tmn) - Vermieter können Modernisierungskosten auch auf die Miete umlegen, wenn der Mieter die Arbeiten selbst ausgeführt und der Vermieter ihm die Kosten erstattet hat. Das hat am Mittwoch (30.

März) der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der BGH beendete damit einen Rechtsstreit über drei Instanzen und einen Streitwert von 31,68 Euro. Modernisierungskosten können demnach auf die Miete umgelegt werden - und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter Handwerker beauftragt oder der Mieter die Arbeiten vornimmt und der Vermieter ihm die Auslagen ersetzt (Aktenzeichen: VIII ZR 173/10).

Im konkreten Fall hatte der Vermieter einen neuen Wasserzähler einbauen lassen. Dafür musste die Tapete in der Küche erneuert werden. Das sollte der Mieter selbst erledigen; hierfür zahlte der Vermieter ihm einen Vorschuss von 151,30 Euro. Diese Kosten legte der Vermieter auf die Miete um, was eine Erhöhung um 1,32 Euro pro Monat bedeutete. Nachdem der Mieter den höheren Betrag zwei Jahre lang nicht bezahlte, klagte der Vermieter die ausstehenden 31,68 Euro ein.