Fehlerhafte Mietverträge nur einvernehmlich korrigierbar
Berlin (dpa/tmn) - Bei Zahlendrehern und anderen offensichtlichen Fehlern gilt: Nicht korrekt ausgefüllte Mietverträge können nachträglich nur einvernehmlich korrigiert werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Auch im Mietvertrag können sich Fehler wie z.B. Zahlendreher einschleichen. Egal wie augenscheinlich die fehlerhaften Angaben sein mögen: Fehler im Mietvertrag können nur von allen Vertragsparteien gemeinsam behoben werden. Das gilt selbst dann, wenn es sich um offensichtliche Zahlendreher bei der Miethöhe oder der Wohnungsgröße handelt.
Sollten sich die Vertragsparteien nicht auf die Korrektur eines solchen Fehlers einigen, kann der Vermieter den Vertrag eventuell anfechten. Das muss aber unmittelbar nachdem er den Fehler erkannt hat erfolgen. Außerdem muss der Vermieter hierfür nachweisen, dass es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt und er den Vertrag unter diesen Bedingungen nicht geschlossen hätte.
Nach einer erfolgreichen Anfechtung schließen die Vertragsparteien einen neuen Mietvertrag. Dieser neue Vertrag kann gegenüber dem ursprünglichen Mietvertrag auch weitere Änderungen aufweisen. Sollte der Mieter mit den neuen Vertragskonditionen nicht einverstanden sein, muss er aus der Wohnung ausziehen. Allerdings muss ihm der Vermieter in diesen Fällen die Umzugskosten ersetzen.