Fertigstellungstermine vertraglich festschreiben
Berlin (dpa/tmn) - Private Bauherren stehen oft unter Zeitdruck. Wurde etwa der Mietvertrag schon gekündigt und die Wohnung muss bald geräumt werden, ist jede Verzögerung am Bau ärgerlich. Ratsam ist es, Termine und Fristen vertraglich festzuschreiben.
Um sich Ärger zu ersparen, sollten private Bauherren Fristen und Termine für die Fertigstellung bereits im Bauvertrag konkret regeln, empfiehlt Jörg Schudnagies von der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Zwar sei ein Vertrag auch ohne Fristen und Terminvereinbarung wirksam, erklärt der Rechtsanwalt. Weil aber unklar sei, wann der Unternehmer die Arbeiten aufnehmen und fertigstellen muss, komme es hierbei regelmäßig zu Auseinandersetzungen. Wesentlich einfacher für alle Beteiligten sei es, wenn Herstellungsbeginn und Fertigstellung genau festgeschrieben werden. Dann wisse jede Partei, worauf sie sich einstellen muss.
Grundsätzlich müsse der Auftragnehmer nach Vertragsschluss aber zügig mit dem Bau beginnen und ihn auch in angemessener Zeit zu Ende zu bringen. Im Streitfall trage der Auftragnehmer sogar die Beweislast. Das heißt, er müsse belegen können, dass er aufgrund besonderer Umstände bestimmte Arbeiten erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erledigen konnte.
Verstreicht der angemessene Zeitrahmen, ohne dass der Bau fertiggestellt wird, habe der Bauherr mehrere Möglichkeiten: Er könne entweder Fristen und Nachfristen setzen, den Vertrag kündigen oder den Auftragnehmer auf Schadenersatz verklagen.