Für verlegten Teppichboden ist Vermieter zuständig
Berlin (dpa/tmn) - Manche Wohnungen werden mit Teppichboden vermietet. Ist der Boden nach einigen Jahres abgewohnt und verschlissen, muss der Vermieter den Teppich ersetzen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin.
Der Mieter hat einen Anspruch gegen den Vermieter, dass der alte Teppichboden entfernt und ein neuer, in Farbe, Art und Güte vergleichbarer Teppichboden fachgerecht verlegt wird, entschied das Landgericht Stuttgart.
Kann der Vermieter einen gleichartigen Teppichboden nicht mehr verlegen lassen, weil vergleichbare Produkte nicht mehr zu erhalten sind oder weil sich dieser Teppichboden nicht bewährt hat, muss er mitteilen, welche Qualität und Farbe der Ersatzteppichboden haben soll. Bei der Auswahl des Teppichs hat der Vermieter die berechtigten Ansprüche des Mieters in Bezug auf die Farbgestaltung in der bisherigen Art Rechnung zu tragen, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 190/12).
Gegen den Willen des Mieters darf der Vermieter den Teppichboden auch nicht durch einen vermeintlich besseren Fußbodenbelag, zum Beispiel Laminat, ersetzen. Das wäre eine wesentliche Abweichung vom bisherigen vertraglich vereinbarten Zustand, die der Mieter nicht akzeptieren muss, befand das Landgericht Stuttgart (Az.: 13 S 154/14). Umgekehrt kann der Mieter aber auch nur einen vergleichbaren Teppichboden fordern, keine qualitativ bessere Ware.