Gewerbsmäßige Vermietung: Mietaufhebungsvertrag widerrufen
Berlin (dpa/tmn) - Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf und vereinbart mit dem Mieter einen Aufhebungsvertrag, hat dieser unter Umständen ein Widerrufsrecht. Voraussetzung dafür ist: Er kann beweisen, dass der Eigentümer die Immobilie gewerbsmäßig vermietet - also ein Unternehmer ist.
Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor, wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 16/2016) berichtet. Im verhandelten Fall schlossen Mieter und Vermieter nach einer Kündigung wegen Eigenbedarf einen Mietaufhebungsvertrag ab. Der Mieter widersprach der Kündigung schriftlich. Der Vermieter erhob daraufhin Räumungsklage vor dem Amtsgericht Berlin. Damit hatte er Erfolg. Das Landgericht lehnte die Berufung des Mieters ab (Az.: 65 S 151/16).
Die Begründung der Richter: Wer das Widerrufsrecht nutzen will, muss die gewerbsmäßige Tätigkeit des Vermieters nachweisen können. Allein die Tatsache, dass der Eigentümer mehrere seiner Immobilien vermietet oder eine Verwaltung beauftragt hat, reiche nicht als Beweis aus. Vielmehr zählten die genauen Umstände des Einzelfalls. So sei unter anderem entscheidend, ob der Vermieter seine Immobilie im Wettbewerb mit anderen planmäßig und dauerhaft zum Zweck der Gewinnerzielung anbietet. Das war hier nicht der Fall - denn ein planmäßiges Geschäftsbild ließ sich nicht nachweisen. Der Mieter war zur Herausgabe der Wohnung also verpflichtet - er musste die Wohnung letztlich räumen.