Keine Mietminderung, wenn die „blaue Tonne“ fehlt
Hamburg (dpa/tmn) - Stellt der Vermieter keine „blaue Tonne“ für die Entsorgung von Altpapier zur Verfügung, darf der Mieter seine Zahlungen nicht kürzen. Denn die Beeinträchtigung ist gering.
Durch das Fehlen sei der Mieter nur unerheblich belastet, entschied das Amtsgericht Hamburg-Blankenese (Aktenzeichen: 518 C 399/09). Konsequenz ist laut dem Deutschen Mieterbund, dass der Mieter nicht berechtigt ist, die Miete zu mindern. Nach dem Gesetz darf die Miete nicht gemindert werden, wenn der Mangel der Mietsache nur zu einer unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung führt.
Diese bejahte hier das Gericht: Das Fehlen einer „blauen Tonne“ belaste die Mieterin nur insoweit, als sie ihren Papiermüll entweder zur nächstgelegenen öffentlichen Sammeltonne bringen oder über den Hausmüll entsorgen müsse. Auch wenn dies ihren umweltpolitischen Überzeugungen bezüglich Abfalltrennung widerspreche: Verboten sei die Entsorgung von Altpapier über den Hausmüll nicht.