Kosten für gemeinschaftliche Waschküche sind Betriebskosten
Berlin (dpa/tmn) - Eine Waschküche für das gesamte Mietshaus ist praktisch, kann aber auch für Ärger sorgen, wenn es um die Kosten geht. Rechtlich ist die Sache klar: Die Kosten für eine gemeinsame Waschküche sind Betriebskosten.
Kosten der Wäschepflege in einer gemeinschaftlichen Waschküche zählen zu den Betriebskosten. Das heißt: Wartungskosten für Waschmaschine, Trockner oder Wäschemangel könnten auf alle Mieter umgelegt werden, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin. Gleiches gelte für die Stromkosten für die Geräte. Anders als bei Sozialwohnungen komme es bei frei finanzierten Wohnungen nicht darauf an, ob einzelne Mietparteien die angebotenen Geräte zur Wäschepflege auch nutzen oder nicht.
Um Streit über mögliche Ungerechtigkeiten aus dem Weg zu gehen, bieten viele Vermieter die Gemeinschaftsgeräte als Münzautomaten an. Die Einnahmen hieraus dürften nur zur Deckung der laufenden Kosten verwendet werden, der Vermieter dürfe also kein Geschäft mit den Münzautomaten machen. Reparaturen, Ersatz defekter Teile oder Neuanschaffungen muss der Vermieter selbst zahlen.
Werden Wäschestücke der Mieter entwendet, ist der Vermieter nur ausnahmsweise zum Ersatz verpflichtet, so der Deutsche Mieterbund. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Waschküche nicht abschließbar ist, es in der Vergangenheit wiederholt Diebstähle gegeben und der Vermieter keine Anstalten zur Sicherung der Waschküche vorgenommen hat. Ist das aber nicht der Fall, sollte der Mieter prüfen, ob seine Hausratversicherung für den Schaden eintritt.