Kosten für Kleinreparaturen zahlen Mieter nur begrenzt
Berlin (dpa/tmn) - Treten am oder im Haus während der Mietzeit Mängel oder Schäden auf, ist der Vermieter zur Reparatur verpflichtet. Es sei denn, im Mietvertrag wurde vereinbart, dass der Mieter Kosten für kleinere Instandsetzungen übernehmen muss.
Darauf macht der Deutsche Mieterbund aufmerksam.
Damit Kleinreparaturklausel wirksam ist, müssen beide Seiten im Mietvertrag eine Obergrenze für die Beseitigung der Bagatellschäden vereinbaren. Diese liegt meist bei 75 Euro, zulässig dürfte nach Angaben des Deutschen Mieterbundes aber auch ein Betrag von bis zu 110 Euro sein.
Überschreiten die Reparaturen - also Gesamtbetrag plus Mehrwertsteuer - die festgelegte Grenze, müssen Mieter die Kosten nicht übernehmen. Der Vermieter darf sie in diesem Fall nicht auf seinen Mieter abwälzen - auch nicht anteilig.
Das gilt auch bei einer zweiten Obergrenze: Denn die Kosten aller Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres dürfen nicht mehr als 300 Euro beziehungsweise sechs Prozent der Jahresmiete betragen.
Ein typischer Fall für Kleinreparaturen ist der tropfende Wasserhahn - denn auf diesen Teil der Mietsache hat der Mieter meist direkt und häufigen Zugriff. Weitere Beispiele: Reparaturen an Installationsgegenständen für Elektrizität, Gas und Wasser, aber auch Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, sowie unter Umständen auch Rollläden, Markisen oder Jalousien.