In diesem Fall könnten die Verträge auch separat gekündigt werden, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Aktenzeichen: VIII ZR 10/11). In dem verhandelten Fall hatte die Mieterin einer Wohnung in einem etwa 150 Meter entfernten Haus später ebenfalls von ihrem Vermieter eine Garage angemietet, berichtet die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“. Das Gebäude, in dem die Garage war, wurde jedoch verkauft. Der neue Eigentümer kündigte den Garagenmietvertrag.
Mit ihrer Klage hatte die Mieterin keinen Erfolg. Die Kündigung der Garage wäre nur unzulässig, wenn sie Bestandteil des Wohnungsmietvertrages wäre. Das sei aber hier nicht der Fall. Denn bei zwei separat abgeschlossenen Mietverträgen spreche die Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen.