Gerichtsurteil Lärm durch Hotel im Haus kann Mietminderung rechtfertigen
Berlin (dpa/tmn) - Lärm durch einen Hotelbetrieb im Haus kann eine Mietminderung rechtfertigen. Das gilt insbesondere, wenn der Hotelbetrieb erst nach Unterzeichnen des Mietvertrags entsteht. Und wenn der Mieter den Vermieter schriftlich informiert hat, dass er die Miete nur unter Vorbehalt zahlt.
Dann darf er einen Teil der Zahlungen später zurückfordern. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor, wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 19/2016) berichtet.
Im konkreten Fall informierte eine Mieterin ihren Vermieter per E-Mail, dass sie aufgrund der Lärmbelästigung des Hotelbetriebs ihre Miete nur unter Vorbehalt zahlt. Sie wohnte im ersten Hinterhof und fühlte sich durch die Belieferung und die Beherbergung von durchschnittlich 60 Hotelgästen im zweiten Hinterhof gestört. Sie forderte vom Vermieter einen Teil der bereits gezahlten Miete zurück. Ihrer Auffassung nach sei eine Minderung von 20 Prozent angemessen.
Zu Recht, urteilte das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 162/16). Lärm gilt als ein Mangel, wenn die Belästigung über das Maß der üblichen Wohnungsnutzung hinaus geht. Das war hier der Fall. Bei einer wiederkehrenden Lärmstörung müsse der Mieter nur die Art der Beeinträchtigung sowie die Tageszeit und die Zeitdauer beschreiben. Denn die Erklärung eines einfachen Vorbehalts reiche hier aus, und diese ist an keine strengen Anforderungen geknüpft.
Zahlt er seine Miete unter Vorbehalt, kann er also später einen Teil zurückfordern. Das gilt auch aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels - der Mieter muss also bei Vertragsabschluss nicht damit rechnen, dass ein Hotelbetrieb im Hinterhof eines geschlossenen Wohnkomplexes entsteht, entschieden die Richter.