Mängel an einem neu gebauten Haus verjähren fünf Jahre nach der offiziellen Abnahme. Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Anwaltskammer in Kiel hin. In diesem Zeitraum haben Bauherren Anspruch darauf, dass der Mangel beseitigt wird. Die Art der Mängelbeseitigung liegt allerdings im Ermessen der Baufirma. Verweigern darf der Bauherr die Nachbesserung nur dann, wenn diese von vornherein völlig ungeeignet ist.
Beseitigt werden müssen die Mängel auch, wenn noch keine Folgen sichtbar sind. Ein Beispiel: Ein Sachverständiger begutachtet den Keller eines neu errichteten Einfamilienhauses. Er stellt fest, dass der Keller zwar trocken, aber die Sperrlage nicht ordnungsgemäß angebracht worden ist. Die Baufirma muss in diesem Fall nachbessern, obwohl es noch keine Schäden im Keller gibt. Ein Mangel liegt trotzdem vor.