Konsequenzen bei Falschangaben Makler muss Nachfragen des Käufers beantworten können

Karlsruhe (dpa/tmn) - Makler müssen konkrete Nachfragen des Käufers beantworten können. Kennen sie die Antwort nicht, dürfen sie keine ungefähren Angaben machen. Denn wenn der Makler nicht wahrheitsgemäß antwortet, macht er sich schadenersatzpflichtig.

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In dem verhandelten Fall sollte die Maklerin zwei Doppelhaushälften verkaufen. Sie bot die Objekte für insgesamt 1,65 Millionen Euro an, die Käufer gaben zunächst aber nur ein Angebot über 1,3 Millionen Euro ab. Sie begründeten dies mit Angaben der Maklerin. Sie hatte erklärt, die Kupferrohleitungen in einem der Häuser seien nicht erneuert worden. Das stimmte allerdings so nicht. Die Verkäufer kündigten den Maklervertrag und verkauften die Objekte für 1,6 Millionen Euro direkt an die Käufer. Die Maklerin wollte nun aber ihre Provision einklagen. Die Käufer hingegen wollten die Kosten für ihre Zwischenfinanzierung ersetzt haben.

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Az.: I ZR 235/15) bekamen die Käufer schließlich Recht: Ein Makler verletze seine Pflichten, wenn er Eigenschaften des Objektes nur behaupte, erklärten die Richter. Liegen ihm die entsprechenden Informationen nicht vor, muss er dies dem Käufer auch so erklären. Da die Maklerin in diesem Fall fälschlicherweise behauptet habe, die Leitungen in einem der Häuser seien nicht neu, gingen die Käufer davon aus, das Objekt nicht rentabel vermieten zu können. Erst nach der Richtigstellung durch den Verkäufer seien sie bereit gewesen, einen höheren Kaufpreis zu zahlen.

Darüber berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 6/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.