Aus Bordell wird Frisör Makler muss nicht von sich aus über Vormieter aufklären
Düsseldorf (dpa/tmn) - Makler müssen Mietinteressenten nicht von vornherein darüber aufklären, wer der Vormieter des Objektes war. Sofern diese Information für den Mieter von Bedeutung ist, muss er selbst aktiv werden, befand das Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: 7 U 143/15).
In dem verhandelten Fall mietete der Mieter ein Ladenlokal in der Nähe des Bahnhofs, um dort einen Frisörladen einzurichten. Erst später erfuhr der Mieter, dass in den Räumen zuvor ein Bordell betrieben wurde. Allerdings hatten weder Makler noch Vermieter im Vorfeld darauf hingewiesen. Der Mieter fühlte sich getäuscht und wollte daraufhin den Vertrag anfechten. Auch war er nicht bereit, die Courtage des Maklers zu zahlen.
Das Oberlandesgericht gab allerdings dem Makler Recht: Im Verschweigen der vorherigen Nutzung liegt keine Täuschung. Weder Makler noch Vermieter müssen einen neuen Mieter ungefragt über die Vormieter informieren. Er muss sich selbst erkundigen, was in diesem Fall aber unterblieb.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn hier zwischen den Parteien ein Ungleichgewicht besteht, der Mieter also gar keine einen Erkundigungen anstellen kann. Hier kam erschwerend hinzu, dass sich das Objekt in Bahnhofsnähe befand. Es war daher keine Überraschung, dass in den Räumlichkeiten ein Bordell betrieben wurde.
Über das Urteil berichtet die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).