Der Zuschuss für Wohngeld wurde im Januar 2020 erhöht Mieter haftet für Schäden

DÜSSELDORF · Haushalte mit geringem Einkommen können Wohngeld beantragen. Der Zuschuss wurde im Januar 2020 erhöht und das Verfahren in der Corona-Krise vielerorts vereinfacht.

(bü). Grundsätzlich haftet der ausziehende Mieter. Denn Mieter müssen Schäden in der Wohnung oder im Haus, die sie verursachen, ersetzen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es sich um Abnutzungen handelt, die durch „vertragsgemäßen Gebrauch“ entstanden sind. Bei einem Umzug gibt es da aber eigentlich keinen Spielraum. Denn eine solche Abnutzung entsteht sukzessive über Jahre, wie zum Beispiel bei mitvermieteten Möbeln oder Fußböden.

Die grundsätzliche Haftung des Mieters gilt auch für Schäden, die beispielsweise durch eine beauftragte Umzugsfirma entstanden sind. Das ist die sogenannte „Haftung für Erfüllungsgehilfen“. Der Mieter selbst kann dann bei der Umzugsfirma oder sonstigen Helfern Regress nehmen. An dieser Stelle rentiert sich eine private Haftpflichtversicherung, wenn darin Umzugsschäden eingeschlossen sind. Ein Blick in die Police kann sich also lohnen.

Vermieter können im Einzelfall die Mietkaution (oder einen Teil davon) einbehalten, um damit den Schaden zu bezahlen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Schadenverursachung zwischen Mieter und Vermieter unstrittig ist. Meistens scheitern die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aber daran, dass er nicht nachweisen kann, dass der für einen bestimmten Schaden im Treppenhaus verantwortlich ist. Denn die oft angewendete „Sphärentheorie“, nach der ein Mieter darlegen und beweisen muss, dass er für einen Schaden nicht verantwortlich ist, greift hier nicht. Anders als bei einem Schaden in der Wohnung selbst, bei dem per Übergabeprotokoll festgehalten werden kann, was wie stark beschädigt ist (und bei Mietbeginn noch nicht war), ist eine solche Zuordnung in die „Sphäre“ des Mieters beim Treppenhaus schwierig. Denn der Flur wird üblicherweise auch von anderen Personen genutzt, wie von Mitmietern oder Besuchern. Nur wenn der Vermieter beweist, dass das Treppenhaus allein von diesem einen Mieter genutzt wurde und somit der Schaden in dessen „Verantwortungsbereich“ liegen muss, wäre der Mieter in der Pflicht, den „Gegenbeweis“ zu bringen. Meist gelingt es Vermietern aber nicht, die genaue Schadensverursachung jedes Kratzers darzulegen und zu beweisen. Ohne Zeugen habe Vermieter fast keine Chance.

Quintessenz: Mieter müssen für Schäden aufkommen, die sie während des Umzugs im Treppenhaus verursachen. Ist strittig, wer einen Schaden verursacht hat, so muss der Vermieter beweisen, dass er in den Verantwortungsbereich des Mieters fällt – und, dass die Verursachung durch eine fremde Person ausgeschlossen ist.

(dpa)