Maklerprovision muss eindeutig vereinbart werden
München (dpa/tmn) - Eine Maklerprovision muss eindeutig abgesprochen werden. Gibt es lediglich einen Hinweis im Exposé eines Hauses oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, muss ein Käufer die Provision nicht zahlen.
Dieser Hinweis allein ist nicht ausreichend, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 222 C 5991/11), wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet. In dem verhandelten Fall beauftragte der Eigentümer eines Anwesens eine Maklerfirma, dieses Anwesen zu verkaufen. Bei dem Besichtigungstermin mit einem Interessenten übergab der Makler auch ein Exposé, in dem der Kaufpreis zuzüglich 3,57 Prozent Maklercourtage angegeben war. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma stand, dass es gestattet sei, für beide Parteien als Makler provisionspflichtig tätig zu sein. Der Interessent kaufte die Immobilie. Die Maklerfirma, die vom Verkäufer bereits eine Maklerprovision bekommen hatte, verlangte nun auch eine Provision vom Käufer. Dieser lehnte das aber ab.
Die Klage der Maklerfirma blieb ohne Erfolg. Ein gültiger Maklervertrag zwischen Maklerfirma und Käufer sei nicht zustande gekommen, so das Gericht. Die Parteien hätten diesen Punkt nicht ausdrücklich angesprochen. Wer sich an einen Makler wende, der mit Angeboten werbe, erkläre dadurch noch nicht seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision. Vielmehr dürfe er davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen habe und deshalb eine Leistung für den Verkäufer erbringe.