Vertrag rückgängig machen Mangel bei Hausverkauf verschwiegen, was nun?

Brandenburg/Havel (dpa/tmn) - Hausverkäufer müssen ehrlich sein. Oder anders gesagt: Wer Mängel bewusst verschweigt, handelt arglistig.

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Käufer haben in diesem Fall das Recht, das Geschäft wieder rückgängig zu machen, befand das Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 5 U 34/14), wie die Zeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 24, 2016) berichtet. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Mangel abstellen will.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann ein Einfamilienhaus gekauft. Der Verkäufer hatte das Gebäude errichtet. Allerdings war er dabei von der erteilten Baugenehmigung abgewichen. So war unter anderem der Keller größer als genehmigt. Dem Käufer teilte er das aber nicht mit. Als dieser kurze Zeit nach dem Kauf Feuchtigkeit im Keller feststellte, flog der Schwindel auf. Der Käufer trat vom Kauf zurück und wollte sein Geld zurück.

Mit Erfolg: Das Gebäude ist mangelhaft, befand das Oberlandesgericht. Dass die Genehmigungen fehlten, habe der Verkäufer bewusst verschwiegen und damit arglistig gehandelt. Daher müsse das Geschäft rückabgewickelt werden. Dass die Bauaufsichtsbehörde bereit erklärt habe, die Genehmigung nachträglich zu erteilen, wenn alle Unterlagen nachgereicht werden, ändere daran nichts. Denn ob es nach Prüfung der Unterlagen tatsächlich zur Genehmigung kommt, sei nicht gesichert.