Miet-Zahlungsverzug: Ordentliche und fristlose Kündigung
Berlin (dpa/tmn) - Gerät ein Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten in Rückstand, droht ihm die Kündigung - und zwar unter Umständen die fristlose und parallel dazu die ordentliche Kündigung mit der gesetzlichen Frist.
Auch wenn die Zahlungsrückstände ausgeglichen wurden, kann der Räumungsanspruch des Vermieters weiterhin bestehen. Darauf macht der Deutsche Mieterbund aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: VIII ZR 321/14).
Im verhandelten Fall stellte das Jobcenter Zahlungen an eine Familie ein, daraufhin geriet sie mit ihrer Miete in Rückstand. Die Vermieterin kündigte deshalb fristlos und zusätzlich ordentlich. Daraufhin zahlte das Jobcenter die Unterkunftskosten wieder und glich die Zahlungsrückstände vollständig aus, noch bevor die Vermieterin eine Räumungsklage erheben konnte. Aufgrund der gesetzlichen Schonfristregelung war die fristlose Kündigung vom Tisch, jedoch nicht die ordentliche Kündigung.
Die BGH-Richter entschieden in diesem Fall zwar, dass die Familie nicht ausziehen muss und der Räumungsanspruch der Vermieterin keinen Bestand hat. Der Grund: Die Mieter hatten sich unmittelbar nach der Kündigung um die Zahlung der Mietrückstände gekümmert, und das Jobcenter hatte die Mietschulden vollständig ausgeglichen. Generell sei es rechtlich jedoch nicht missbräuchlich, wenn eine Vermieterin an ihrer ordentlichen Kündigung festhält. Das gilt auch, wenn die Mietrückstände alle zurückgezahlt wurden. Das Gericht müsse dann die besonderen Umstände im Einzelfall prüfen. Da die Mieter in dem verhandelten Fall vorher nie ihre vertraglichen Pflichten verletzt hatten, entschied der BGH diesmal in ihrem Sinne.