Streit um die Maklergebühr: Wie Verbraucher vorgehen können
Berlin (dpa/tmn) - Wer einen Makler nicht bestellt hat, muss ihn auch nicht bezahlen - soweit das Bestellerprinzip. Und was ist, wenn der Makler dennoch bei der Besichtigung vom Mietinteressenten verlangt, eine Verpflichtung zu unterschreibt?
Berlin (dpa/tmn) - Wer einen Makler nicht bestellt hat, muss ihn auch nicht bezahlen - soweit das Bestellerprinzip. Und was ist, wenn der Makler dennoch bei der Besichtigung vom Mietinteressenten verlangt, eine Verpflichtung zu unterschreibt?
Eine Maklergebühr ist unzulässig, wenn der Mietinteressent den Makler nicht beauftragt hat. „Verbraucher können dagegen rechtlich vorgehen“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Bei Verstößen gegen das Bestellerprinzip drohe dem Makler ein hohes Bußgeld.
Wer den Makler nicht beauftragt hat, ihn aber dennoch bezahlt, weil er die Wohnung unbedingt haben will, kann das Geld zurückfordern. „Dies ist bis zu drei Jahre möglich“, erklärt Ropertz. Mietinteressenten sollten sich aber auf keine Barzahlung ohne Quittung einlassen. Denn sie müssen nachweisen können, dass sie den Makler bezahlt haben und wie viel Geld er erhalten hat. Ropertz rät: „Nehmen Sie bei einer Wohnungsbesichtigung eine weitere Person als Zeugen mit.“
Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Makler kann unter bestimmten Voraussetzungen der Ombudsmann des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) vermitteln. Dafür müssen Verbraucher versuchen, eine Einigung mit dem Maklerunternehmen zu erzielen. Erst danach können sie sich an den Schlichter wenden, der dann die Zuständigkeit prüft. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos. Auch danach steht ihnen der Gang zum Gericht offen.