Satellit statt Kabel: Nicht einseitig umrüsten
Kempten (dpa/tmn) - Verpflichtet sich der Vermieter im Mietvertrag dazu, eine Wohnung mit einem Kabelanschluss zu versorgen, muss er dessen Fortbestand auch gewährleisten. Er kann die Anschlussart nicht plötzlich ändern.
Denn der Mieter hat einen Instandhaltungsanspruch, heißt es vom Landgericht Kempten.
Im konkreten Fall stellte eine Vermieterin den Fernseh- und Rundfunkempfang von Breitbandkabel auf digitales Satellitensignal um. Daraufhin konnten die Mieter nur noch entweder Radio hören oder fernsehen - die Qualität des eingespeisten Signals war schlecht. Dagegen klagten die Mieter.
Zu Recht, entschied das Landgerichts Kempten im Berufungsverfahren (Az.: 52 S 2137/15). Darauf weist die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Heft 6/2016) hin. Vereinbart der Vermieter vertraglich eine bestimmte Empfangsart, haben die Mieter einen Anspruch darauf. Der Vermieter kann zwar die Kosten dafür auf die Mieter umlegen. Er darf aber nicht den Vertrag einseitig verändern - also die Mieter etwa vor vollendete Tatsachen stellen und von ihnen verlangen, dass sie künftig eine installierte Satellitenanlage nutzen.
Als Begründung für eine Vertragsänderung reiche es auch nicht, dass das Netz veraltet sei. Die Pflicht des Vermieters zur Bereitstellung gelte so lange, wie die Wiederherstellung des alten Anschlusses technisch und rechtlich möglich sei.