Ein Mieter war laut Mietvertrag zur Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Laut der Klausel sollte er auch die Parkettböden der Wohnung abschleifen und versiegeln. Nach dem Auszug wollte der Vermieter Schadenersatz, weil der Mieter sich nicht um die Fußböden gekümmert hatte.
Vor Gericht hatte er damit allerdings keinen Erfolg. Die Parkettklausel sei unwirksam, befanden die Richter. Sie sei nicht mit der gängigen Definition von Schönheitsreparaturen zu vereinbaren. Durch die Klausel werde dem Mieter ein Übermaß an Reparaturpflichten auferlegt.
Auf die Entscheidung weist die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 15/2013) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin hin.