Mieterhöhung besser prüfen - Nicht alle Forderungen sind berechtigt
Berlin (dpa/tmn) - Wenn Hauseigentümer die Miete erhöhen, fühlen sich die Mieter dem oft wehrlos ausgesetzt. Doch nicht selten enthalten die Ankündigungen der Vermieter einige Mängel. Eine gründliche Prüfung, kann sich auszahlen.
Häufig sind die Forderungen der Vermieter fehlerhaft oder schlicht zu hoch. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. So hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eine Mieterhöhung für unwirksam erklärt (Az.: VIII ZR 413/12). Statt auf die Mietpreise ihrer Gemeinde berief sich die Vermieterin zu Unrecht auf die höheren Mietpreise der Nachbarstadt. Mieter, die Mieterhöhungen vorschnell zahlen, verschenken daher unter Umständen Geld.
Begründung: Vermieter können bei laufenden Mietverhältnissen die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Das ist die Durchschnittsmiete, die am Wohnort schon für vergleichbare Wohnungen bezahlt wird. In ihrer Begründung können sich Vermieter auf Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten beziehen. Es reicht nicht aus, wenn der Vermieter nur schreibt: „Alles wird teurer“ oder „Miete ist seit Jahren unverändert.“
Ausgeschlossen: Nicht zulässig sind Mieterhöhungen, wenn es sich um einen Index- oder Staffelmietvertrag handelt. Bei Indexmietverträgen steigt die Miete in Anlehnung an einen festgelegten Preisindex. Bei Staffelmietverträgen sind regelmäßige Erhöhungen von vornherein festgelegt.
Kappungsgrenze: Der Vermieter muss zwei Obergrenzen beachten. Zum einen darf er nicht mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete fordern. Zum anderen darf die Miete innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen (Kappungsgrenze).
Zustimmung: Die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete wird nur wirksam, wenn der Mieter zustimmt. Zustimmen muss der Mieter allerdings, wenn die Erhöhung formal und inhaltlich in Ordnung ist. Um dies zu prüfen, hat er den Rest des Monats Zeit, in dem er die Mieterhöhung bekommen hat und die beiden darauf folgenden Monate. Ein Beispiel: Kommt die Mieterhöhung im September, hat der Mieter bis Ende November Zeit zu prüfen, ob er der Erhöhung zustimmt oder nicht. Ist die Erhöhung in Ordnung, muss er ab 1. Dezember mehr zahlen.