Mieterhöhung: Schriftliche Zustimmung in der Regel nicht nötig
Berlin (dopa/tmn) - Viele Mieter kennen es: Spätestens alle drei Jahre kommt eine Mieterhöhung ins Haus. Zugrunde liegt dabei meist der aktuelle Mietspiegel der jeweiligen Stadt oder des Landkreises.
Eine schriftliche Zustimmung ist dabei nicht immer erforderlich.
Einer Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss der Mieter in der Regel zustimmen. Die Voraussetzung: Die Forderung ist berechtigt und genügt den formellen Anforderungen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Die Zustimmung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Schreibens vom Vermieter erfolgen.
Sollte der Mieter innerhalb dieser Frist nicht zustimmen, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Sie kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Es reicht sogar aus, wenn der Mieter lediglich die erhöhte Miete zahlt, ohne sich hierzu zu äußern.
Erlaubt ist eine solche Mieterhöhung, wenn die Miete zum Zeitpunkt der Erhöhung mindestens 15 Monate unverändert war. Modernisierungsmieterhöhungen und eine Anpassung der Betriebskosten werden bei dieser Frist außen vor gelassen.
Der Vermieter darf die Miete hierbei jedoch nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen und der Vermieter darf die Erhöhung frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung aussprechen. Die Miete darf sich aber innerhalb von drei Jahren maximal um 20 Prozent erhöhen. In einigen gesondert ausgewiesenen Regionen sogar nur um 15 Prozent. Auch hier werden Modernisierungsmieterhöhungen und Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung nicht mit einbezogen.