Ortsübliche Vergleichsmiete Mieterhöhungen müssen ausreichend begründet werden

Ludwigsburg (dpa/tmn) - Eine Mieterhöhung kann nicht willkürlich erfolgen. Stützt sich ein Vermieter auf eine Auskunft der Stadtverwaltung, ist seine Forderung schon aus formellen Gründen unwirksam.

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Das entschied das Amtsgericht Ludwigsburg (Az.: 7 C 1931/16), wie der Deutsche Mieterbund (DMB) erklärt.

Nach Darstellung des Mieterbundes bestimmt das Gesetz, dass zur Begründung einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete auf einen Mietspiegel, Vergleichswohnungen beziehungsweise ein Sachverständigengutachten oder auf eine Mietdatenbank zurückgegriffen werden muss. Andere Begründungsmittel sieht das Gesetz nicht vor.

Daher betonte das Amtsgericht, dass Auskünfte der Gemeinde oder der Stadt kein geeignetes Begründungsmittel seien, da die Ämter in der Regel keine Daten hätten, um solche Auskünfte zu erteilen. Auch könne der Mieter diese Angaben nicht überprüfen.

Auch Preisübersichten von Banken, Maklerverbänden oder Wohnungsvermittlungsbörsen im Internet sind untaugliche Begründungsmittel. Mieterhöhungen, die auf derartige Informationen gestützt werden, sind unwirksam. Mieter müssen nicht bezahlen.