Mietrückstände können nicht mit Kaution verrechnet werden
München (dpa/tmn) - Wer seine Miete nicht zahlt, kann den Vermieter nicht mit der entrichteten Kaution vertrösten. Im schlimmsten Fall flattert dem Zahlungssäumigen die Kündigung ins Haus.
Mietrückstände können nicht mit der Mietkaution verrechnet werden. Das entschied das Amtsgericht München (Az.: 415 C 31694/11), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Denn während eines laufenden Mietverhältnisses habe der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution.
In dem Fall hatte ein Mieter für die Monate Oktober und November keine Miete gezahlt. Die Vermieterin kündigte dem Mann. Als dieser nicht auszog und auch die Mieten für Dezember und Januar nicht zahlte, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Der Mieter hatte zuvor gebeten, seine Mietrückstände mit der Kaution zu verrechnen. Vor Gericht vertrat er die Ansicht, dass dies zumindest hinsichtlich der Zinsen hätte geschehen müssen.
Das sah das Gericht anders und gab der Vermieterin Recht. Ein Mietrückstand von zwei Monaten rechtfertige eine fristlose Kündigung, entschied die Richterin. Da der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution habe, könne er sie auch nicht gegen die Mietzinsforderungen aufrechnen.