Zumutbare Beeinträchtigung Mülltonnen vor Wohnung rechtfertigen keine Mietminderung

Brandenburg/Havel (dpa/tmn) - Verlegt der Vermieter die Mülltonnen vor die Wohnung eines Mieters, mag das zwar nicht zu einer schöneren Aussicht beitragen. Ein Grund für eine Mietminderung ist das aber nicht, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel zeigt (Az.: 31 C 156/16).

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Denn eine optische Beeinträchtigung reicht hierfür nicht aus. In dem verhandelten Fall hatte der Vermieter den Hof der Wohnanlage baulich und gärtnerisch neu gestalten lassen. Dabei wurden auch die Mülltonnen an einer anderen Stelle aufgestellt. Der neue Standort befand sich etwa zehn Meter von den Fenstern der Erdgeschosswohnung entfernt. Der betroffene Mieter fühlte sich beeinträchtigt und minderte die Miete um zehn Prozent.

Allerdings zu Unrecht: Nach einem Ortstermin stellte das Gericht fest, dass die Beeinträchtigung lediglich eine optische sei. Dies sei für den Mieter zumutbar. Zumal gewisse Beeinträchtigungen für Mieter einer Wohnung im Erdgeschoss in einer größeren Wohnanlage zum allgemeinen Lebensrisiko gehörten. Da auch eine erhebliche Geräuschs- oder Geruchsbelästigung nicht nachgewiesen werden konnte, falle eine Mietminderung in diesem Fall aus.