Neue Verordnung erlaubt Ausnahmen bei Dämmpflicht

Berlin (dpa/tmn) - Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt Hausbesitzern vor, ihre begehbare, oberste Geschossdecke bis Jahresende zu dämmen - doch es gibt Ausnahmen.

Eine Ausnahme gilt zum Beispiel für massive Decken, die seit 1969 errichtet wurden, oder für Holzbalkendecken egal welchen Alters. Auf diese „neuesten offiziellen EnEV-Auslegungen“ weist der Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin hin. Viele Hauseigentümer seien daher nicht von der Dämmpflicht betroffen.

Ebenfalls eine Ausnahme bilden Ein- und Zweifamilienhäuser, deren Besitzer nach dem 1. Februar 2002 dort eingezogen sind. Beim Kauf eines alten Hauses habe ein neuer Besitzer zudem grundsätzlich zwei Jahre Zeit, der Pflicht nachzukommen.