Ohne Erlaubnis keine Schüssel - Parabolantennen sorgen oft für Zank

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Satellitenschüsseln sind nicht schön. Aber sie holen Fernsehprogramme aus aller Welt in das Wohnzimmer. In Mietshäusern kommt es immer wieder zum Streit, ob sie aufgestellt werden dürfen.

ARD, ZDF, RTL, Sat1, Arte oder Vox - diese Programme hat fast jeder in seinem Fernseher gespeichert. Selbst exotische Sender wie der arabische Nachrichtenkanal Al Jazeera oder das französische Programm TV5 flimmern in vielen deutschen Wohnzimmern über die Mattscheibe. Doch nicht jedem Mieter reicht das: Manche wollen sich per Satellitenfernsehen noch mehr Sender aus der ganzen Welt nach Hause holen. Allerdings dürfen sie die Parabolantenne nicht einfach so anbringen - im Zweifel riskieren sie damit die Kündigung des Mietvertrags.

Bei dieser Frage stehen sich zwei wesentliche Rechte gegenüber: Zum einen hat der Mieter ein Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes. Zum anderen hat der Vermieter das Recht auf Unverletzlichkeit seines Eigentums aus Artikel 14, Absatz 1 des Grundgesetzes. „Im Einzelfall findet hier eine Abwägung statt“, erklärt Nele Rave, Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht von der städtischen Wohnungsbaugesellschaft ABG Frankfurt Holding.

Kein Wunder, dass der Streit über den Fernsehempfang per Satellit immer wieder vor Gericht landet. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob das Erscheinungsbild von Mietshäusern durch die großen, runden und meist grauen Metallscheiben verschandelt wird. „Satellitenschüsseln müssen ja in der Regel außen an der Wand angebracht werden“, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. „Damit kann man unter Umständen auch die Bausubstanz beschädigen.“ Passiert dies, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter zu kündigen - wie das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied (Az.: 21 C 101/08).

„Wenn eine Kabelanlage oder eine Gemeinschaftsantenne vorhanden ist, muss der Mieter schon ein berechtigtes Interesse nachweisen können, wenn er eine Satellitenschüssel aufstellen will“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Der Grund: „Sobald die Antenne entweder eine optische Beeinträchtigung darstellt oder die Substanz des Gebäudes verletzt, ist der sogenannte vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache überschritten“, erklärt Nele Rave. Der Vermieter kann die Antenne verbieten.

Grundsätzlich gilt: „Wer über Satellitenschüssel fernsehen will, braucht die Erlaubnis des Vermieters“, sagt Ropertz. Ausschlaggebend ist das Informationsbedürfnis der Mieter. Bisher waren Vermieter laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) verpflichtet, eine Satellitenschüssel zu genehmigen, wenn ein ausländischer Mieter über den Kabelanschluss keinen Sender aus seiner Heimat empfangen kann (Az.: VIII ZR 67/08).

Doch die Entwicklung der Technik hat hier inzwischen zu einer anderen juristischen Einschätzung geführt: Nach neuerer Rechtsprechung darf der Vermieter seine Erlaubnis verweigern, wenn ein Mieter mit ausländischem Hintergrund Sender in seiner Heimatsprache auch über das Internet empfangen kann. So entschied das Amtsgericht Augsburg, dass ein ukrainischer Mieter seine Satellitenschüssel entfernen muss (Az.: 25 C 623/11).

Ist der Empfang im Internet schlecht, kann das aber schon wieder anders aussehen. So hat das Landgericht Berlin entschieden, dass eine ägyptische Familie die relativ kleinen und unscharfen Bilder nicht in Kauf nehmen muss (Az.: 65 S 38/11). Die Mieter durften die Parabolantenne behalten. Allerdings sehen das nicht alle Gerichte so. Das Amtsgericht Frankfurt entschied, dass ein wackeliges Internet-Fernsehbild durchaus zumutbar sei (Az.: 33 C 4805/10 (56)).

Können sich Mieter mit ihrem Anspruch durchsetzen, dürfen sie aber nicht frei darüber entscheiden, wo die Satellitenschüssel hinkommt. „Der Vermieter kann den Standort der Antenne bestimmen“, sagt Fachanwältin Rave. Außerdem kann er einen Nachweis verlangen, dass die Satellitenschüssel fachmännisch angebracht wurde und der Mieter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Diese deckt die von der Antenne ausgehenden Risiken ab, zum Beispiel für Passanten. Schließlich kann der Vermieter vom Mieter eine zusätzliche Kaution in Höhe der voraussichtlichen Beseitigungskosten verlangen - etwa, wenn Bohrlöcher in der Hauswand zurückbleiben.

Und was können Mieter tun, wenn ihr Vermieter eine Parabolantenne auf keinen Fall zulassen will? Eine Möglichkeit gibt es: „Sie könnten auf eine mobile Parabolantenne ausweichen“, sagt Ulrich Ropertz. „Wenn Sie die Satellitenschüssel auf dem Boden des Balkons stellen, kann der Vermieter nichts machen.“ Ähnlich wie bei Gartenmöbeln auf dem Balkon habe der Vermieter an dieser Stelle kein Mitspracherecht. Gestützt wird diese Ansicht vom BGH - denn die Bausubstanz werde hier nicht verletzt. Da die optische Beeinträchtigung nur gering ist, sei die Aufstellung zulässig (Az.: VIII ZR 207/04).